Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 20 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 988
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 – L 5 KA 3599/13Zitiert von 2
- SG Hannover, 01.03.2013 – S 2 KR 657/12
- LSG NRW, 27.06.2016 – L 11 KA 7/16 B ERZitiert von 4
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- SG Duisburg, 07.11.2022 – S 49 AS 1763/22
- SG Duisburg, 07.11.2022 – Sozialgericht Duisburg
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- BSG, 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
- SG Braunschweig, 06.03.2026 – S 26 KR 128/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-1 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-2 (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-3 (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.